Vermögensauseinandersetzung ist die juristisch korrekte Bezeichnung für die Verteilung und Auflösung der gemeinsam genutzten Güter, der gemeinsam geführten Vermögensverträge, wie Lebensversicherung, Sparkonten, Fonds- und Immobilienbesitz.
Die „Vermögensauseinandersetzung“ muss keine „Auseinandersetzung“ sein. Bei frühzeitigem Beginn der Auseinandersetzung und konstruktiven Verhandlungen kann die Vermögensauseinandersetzung gütlich und in gegenseitiger Einigung erfolgen ohne dass Gerichte bemüht werden müssen.
Ein wichtiger Fall der Vermögensauseinandersetzung ist der Zugewinnausgleich.
Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Das hört sich einfach an, ist es aber nicht. Viele Vermögenswerte zählen nicht zum Zugewinn. Und wie so oft im Familienrecht gibt es hierzu keine detaillierten Regelungen im Gesetz, sondern allein Rechtsprechung und jahrlange Übung, die letztlich entscheiden, wer bspw. den gemeinsam genutzten PKW erhält, wer die Motorräder und wer das geerbte Silberbesteck.
Aber auch hier gilt: Lassen Sie sich beraten, bevor es zum Streit kommt. Das zu verteilende Vermögen wird nicht dadurch mehr, dass sich zwei Anwälte und ein Gericht damit befassen.